Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim (BFH)

Ob ein Familien­heim vom Erwer­ber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG un­ver­züg­lich zur Selbst­nutzung für eige­ne Wohn­zwecke be­stimmt wur­de, ist auf­grund einer Gesamt­würdi­gung aller Tat­sachen durch das Finanz­gericht als Tat­sachen­gericht im kon­kreten Einzel­fall zu ent­schei­den. Bei der durch die Recht­sprechung des BFH ent­wickel­ten Karenz­frist von sechs Mona­ten han­delt es sich nicht um eine star­re Frist. Maß­geb­lich sind stets die vom FG zu wür­digen­den kon­kreten Um­stände des Einzel­falls (BFH, Beschluss v. 27.5.2026 – II B 41/25; nach­träg­lich auf den 27.8.2026 zur amt­lichen Veröf­fent­lichung be­stimmt).

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