Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim (BFH)
Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das Finanzgericht als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Bei der durch die Rechtsprechung des BFH entwickelten Karenzfrist von sechs Monaten handelt es sich nicht um eine starre Frist. Maßgeblich sind stets die vom FG zu würdigenden konkreten Umstände des Einzelfalls (BFH, Beschluss v. 27.5.2026 – II B 41/25; nachträglich auf den 27.8.2026 zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

