Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt (BFH)

Das Taggeld aus der gesetz­lichen Schweizer Un­fall­ver­siche­rung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuer­freie Leis­tung, die mit dem Kranken­geld nach dem Sozial­gesetz­buch Fünftes Buch ver­gleich­bar ist und unter­liegt daher dem Pro­gres­sions­vor­behalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG). Für die Frage des Pro­gres­sions­vor­behalts kommt es nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG nur auf die Ver­gleich­bar­keit der aus­ländi­schen steuer­freien Leis­tungen mit den Leis­tungen inlän­discher öf­fent­licher Kas­sen an (BFH, Urteil v. 24.6.2026 – VI R 26/24; veröf­fent­licht am 20.8.2026).

 

Hintergrund: Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu ver­steuernde Ein­kommen ein beson­derer Steuer­satz anzu­wenden, wenn unter anderem ein während des gesam­ten Veran­lagungs­zeit­raums unbe­schränkt Steuer­pflich­tiger nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuer­freie Leistungen bezogen hat und ver­gleich­bare Leistungen inlän­discher öffent­licher Kassen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis j EStG dem Progressionsvorbehalt unterfallen.

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