Kfz-Steuer: Steuerbefreiung von Tankanhängern (FG)
Ein Tankanhänger ist dann nicht nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn er auch dafür genutzt wird, um die in landwirtschaftlichen Betrieben geernteten bzw. anfallenden Produkte zur Biogasanlage zu befördern, um die Produkte für die gewerbliche Tätigkeit zu verwenden (FG Münster, Urteil v. 16.6.2026 – 2 K 327/24 Kfz; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 3 Nr. 7 KraftStG ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit u.a. das Halten von Kraftfahrzeuganhängern, solange diese Fahrzeuge ausschließlich verwendet werden a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.

