Bundesrat verabschiedet ApO

Der Bundesrat hat am 10.7.2026 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (ApO) zugestimmt (BR-Drucks. 296/26 (Beschluss)). Damit kann die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Hintergrund: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung (ApO) ersetzt die bisherige Betriebsprüfungsordnung vom 15.3.2000. Ziel ist es, die BpO 2000 zu aktualisieren und an gesetzliche Änderungen anzupassen. Zugleich sollen Elemente zur Beschleunigung von Außenprüfungen festgelegt werden. Durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 in nationales Recht wurden in der AO die gesetzlichen Vorschriften zur Außenprüfung teilweise geändert. Daher sind Änderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung erforderlich.

Neben den notwendigen Anpassungen an die neue Gesetzeslage werden in der ApO weitere Änderungen vorgenommen, die insbesondere auf die Beschleunigung der Außenprüfungen gerichtet sind. Dabei soll der bisherige Regelungsinhalt gestrafftund teilweise neu gegliedert werden.

Folgende Regelungen sind vorgesehen:

  • In Abschnitt 1 (§§ 1 – 4 ApO) werden sämtliche grundlegenden Bestimmungen zur Außenprüfung zusammengeführt, die bislang teilweise in der Betriebsprüfungsordnung verteilt waren.
  • In Abschnitt 2 (§§ 5 – 13 ApO) ist die Durchführung der Außenprüfung geregelt.
  • Abschnitt 3 (§§ 14 – 21 ApO) enthält Regelungen zur Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen.
  • In Abschnitt 4 (§§ 22 – 26 ApO) werden die Vorschriften zur Zusammenarbeit zwischen den Landesfinanzbehörden und dem BZSt gebündelt und entsprechend dem Ablauf des praktischen Verfahrens geordnet.
  • Abschnitt 5 (§§ 27 – 30 ApO) regelt Einzelheiten zu den prüfenden Personen, den Sachgebietsleitungen der Außenprüfung sowie zu Prüferbesprechungen.
  • Abschnitt 6 (§§ 31 – 33 ApO) regelt Einzelheiten zur Betriebskartei, Arbeitgeberkartei und Konzernverzeichnissen.
  • In Abschnitt 7 (§§ 34 – 35 ApO) sind der Prüfungsgeschäftsplan sowie die Jahresstatistik geregelt.
  • Abschnitt 8 (§§ 36 – 38 ApO) enthält Regelungen zum Austausch von Prüfungserfahrungen, Kennzahlen und den Hauptorten.

Hinweis:

Die ApO tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und setzt die BPO außer Kraft (§§ 39 – 40 ApO).

Nach oben scrollen