Körperschaftsteuer: Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben auch bei Steuerfreistellung durch DBA (FG)

Eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG hat auch dann zu erfolgen, wenn die fiktiven nicht abziehbaren Betriebsausgaben funktional bei einer ausländischen Betriebsstätte angefallen wären, die nach einem DBA freigestellt ist (FG Münster, Urteil v. 23.6.2026 – 9 K 552/22 K; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten 5 % von dem jeweiligen Veräußerungsgewinn von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gelten 5 % von den Bezügen aus Anteilen an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

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