Bewertung: Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren (BFH)

Außerordent­liche Auf­wen­dun­gen i. S. des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG sind solche, die vor­aus­sicht­lich den künf­tig nach­haltig erziel­baren Jahres­ertrag nicht beein­flus­sen. Uner­heb­lich ist, ob sie im gewöhn­lichen Geschäfts­betrieb an­fallen. Ob es sich bei Auf­wen­dun­gen um „außer­ordent­liche“ Auf­wen­dungen han­delt, ist auf­grund einer Gesamt­würdi­gung der kon­kreten Um­stände des Einzel­falls zu prüfen. Dabei sind der Rechts­grund der Ent­stehung der Auf­wen­dungen, die Häufig­keit der Auf­wendun­gen und die Höhe der Auf­wendun­gen im Ver­hält­nis zu ähn­lichen, im gewöhn­lichen Geschäfts­verkehr früher ange­falle­nen Aufwen­dungen zu berück­sich­tigen (BFH, Urteil v. 6.5.2026 – II R 2/24; veröf­fent­licht am 16.7.2026).

 

Hintergrund: Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG ist u.a. gesondert festzu­stellen (§ 179 AO) der Wert von Anteilen an Kapital­gesell­schaften i. S. des § 11 Abs. 2 BewG, wenn der Wert für die Schenkung­steuer von Bedeutung ist. Nach § 157 Abs. 5 Satz 2 BewG ist der Wert eines Anteils an einer Kapital­gesell­schaft i. S. des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG unter Anwen­dung des § 109 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Lässt sich der Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurück­liegen, ableiten, ist der Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berück­sichti­gung der Ertrags­aus­sichten der Kapital­gesell­schaft zu ermitteln. In diesem Fall kann nach § 199 Abs. 1 BewG das vereinfachte Ertrags­wert­verfahren (§ 200 BewG) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offen­sicht­lich unzu­treffenden Ergeb­nissen führt.

Nach § 200 Abs. 1 BewG ist zur Ermitt­lung des Ertrags­werts grund­sätzlich der zukünftig nach­haltig erzielbare Jahres­ertrag gem. den §§ 201 und 202 BewG mit dem Kapitali­sierungs­faktor (§ 203 BewG) zu multi­plizieren. Der zukünftig nach­haltig zu erzielende Jahres­ertrag bildet die Grundlage für die Bewertung (§ 201 Abs. 1 Satz 1 BewG). Für die Ermitt­lung dieses Jahres­ertrags bietet der in der Ver­gangen­heit tatsäch­lich erzielte Durch­schnitts­ertrag eine Beur­teilungs­grund­lage (§ 201 Abs. 1 Satz 2 BewG). Der Durch­schnitts­ertrag ist regel­mäßig aus den Betriebs­ergeb­nissen (§ 202 BewG) der letzten drei vor dem Bewer­tungs­stich­tag abge­laufenen Wirt­schafts­jahre herzu­leiten (§ 201 Abs. 2 Satz 1 BewG). Die Summe der Betriebs­ergeb­nisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durch­schnitts­ertrag; das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar (§ 201 Abs. 2 Satz 3 und 4 BewG).

Zur Ermitt­lung des Betriebs­ergeb­nisses ist gem. § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG von dem Gewinn i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auszu­gehen (Ausgangswert). Dieser Ausgangs­wert ist nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG u.a. dahin­gehend zu korri­gieren, dass außer­ordent­liche Aufwen­dungen hinzu­zurechnen sind.

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