Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe (BFH)

Finanzbehörden und Finanz­gerichte haben regel­mäßig von dem Erb­recht auszu­gehen, wie es im Erb­schein ange­geben ist. Werden jedoch gewich­tige Gründe erkenn­bar, die gegen die Rich­tig­keit des Erb­scheins in tat­säch­licher oder recht­licher Hin­sicht sprechen, sind sie berech­tigt und ver­pflich­tet, das Erb­recht und – bei Mit­erben – die Erb­anteile selbst zu ermit­teln (Bestä­tigung des BFH-Urteils v. 22.11.1995 – II R 89/93). Ein gewich­tiger Grund für die Ermitt­lung des Ver­kehrs­werts der Nach­lass­gegen­stände kann der Steuer­wert eines Nach­lass­gegen­standes sein, den das Finanz­amt auf den Zeit­punkt der Steuer­ent­stehung geson­dert fest­gestellt hat (BFH, Beschluss v. 29.6.2026 – II B 68/25; veröf­fent­licht am 16.7.2026).

 

Hintergrund: Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Finanz­gericht (FG) verpflich­tet, von Amts wegen den Sach­verhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommen­den recht­lichen Gesichts­punkten zu prüfen.

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