Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs (BFH)

Übt eine natür­liche Per­son mehrere gewerb­liche Tätig­keiten aus, kann es sich gewerbe­steuer­lich in Ab­hängig­keit von der Gleich­artig­keit oder Un­gleich­artig­keit der Betäti­gungen sowie von ihrem wirt­schaft­lichen, organi­sato­rischen und finan­ziel­len Zusam­men­hang um einen Be­trieb oder mehrere selb­stän­dige Be­triebe han­deln (BFH, Urteil v. 28.1.2026 – X R 8/23; veröf­fent­licht am 16.7.2026).

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