Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer Steuerhinterziehung (BFH)

Die in § 191 Abs. 5 Satz 2 AO gere­gelte Durch­brechung der Akzes­sorie­tät gilt nicht für den Haf­tungs­schuld­ner, der an einer Steuer­hinter­ziehung oder Steuer­hehle­rei ledig­lich teil­genom­men hat (BFH, Urteil v. 21.4.2026 – VII R 18/24; veröf­fent­licht am 16.7.2026).

 

Hintergrund: Wer eine Steuer­hinter­ziehung oder eine Steuer­hehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuer­vorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Abs. 4 auf die Hinter­ziehungs­zinsen ange­rechnet werden, § 71 AO. Gemäß § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO kann ein Haftungs­bescheid nicht mehr ergehen, soweit die gegen den Steuer­schuldner fest­gesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist. Nach § 191 Abs. 5 Satz 2 AO gilt Satz 1 nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuer­hinter­ziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

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