Körperschaftsteuer: Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund – Spartenrechnung auf Ebene eines Organträgers (BFH)
Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung i. S. von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen (sogenannte Bruttomethode). Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem – keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden – Organträger zugeordnet sind (BFH, Urteil v. 6.5.2026 – I R 5/23; veröffentlicht am 16.7.2026).
Hintergrund: Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG sind die Rechtsfolgen einer vGA bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben (Satz 1); dies gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen (Satz 2).
Wenn für Kapitalgesellschaften § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG Sparten zuzuordnen (sogenannte Spartenrechnung). Gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStGsind Tätigkeiten die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStGzusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nr. 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden.
Im Rahmen der Einkommensermittlung bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft ist im Zusammenhang mit Dauerverlustgeschäften der Organgesellschaft wie folgt zu verfahren:
Gemäß § 15 Satz 1 Nr. 4 KStG ist § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 KStG bei der Organgesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte i. S. des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStGnicht anzuwenden (Satz 1). Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Verluste aus Dauerverlustgeschäften i. S. des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStGenthalten, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden (Satz 2).
Gemäß § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG ist § 8 Abs. 9 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden (Satz 1). Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden (Satz 2).

