Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe (BFH)
Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln (Bestätigung des BFH-Urteils v. 22.11.1995 – II R 89/93). Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat (BFH, Beschluss v. 29.6.2026 – II B 68/25; veröffentlicht am 16.7.2026).
Hintergrund: Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Finanzgericht (FG) verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

