Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (BFH)

Eine Gruppe natür­licher Per­sonen, die nicht in der Rechts­form einer Per­sonen- oder Kapital­gesell­schaft oder einer Erben­gemein­schaft zusam­men­geschlos­sen sind, ist kein Rechts­träger im zivil­recht­lichen und grund­erwerb­steuer­recht­lichen Sinne und kann auch kein herr­schen­des Unter­nehmen im Sinne des § 6a Satz 3 und 4 GrEStG sein (An­schluss an BFH-Urteil v. 21.5.2025 – II R 56/22, BStBl II 2026, 76: BFH, Urteil v. 8.4.2026 – II R 2/23; veröf­fent­licht am 9.7.2026).

 

Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 GrEStG wird u.a. für einen nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuer­baren Rechts­vorgang auf Grund einer Umwand­lung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG oder einer Ein­bringung oder eines anderen Erwerbs­vorgangs auf gesell­schafts­vertrag­licher Grund­lage die Steuer nicht erhoben. Satz 1 gilt für Umwand­lungen oder Ein­bringun­gen nur, wenn an dem dort genann­ten Rechts­vorgang aus­schließ­lich ein herr­schendes Unter­nehmen und ein oder mehrere von diesem herr­schenden Unter­nehmen abhängige Gesell­schaften oder mehrere von einem herr­schenden Unter­nehmen abhängige Gesell­schaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG). Im Sinne von § 6a Satz 3 GrEStG abhängig ist eine Gesell­schaft, an deren Kapital oder Gesell­schafts­vermögen das herr­schende Unter­nehmen inner­halb von fünf Jahren vor dem Rechts­vorgang und fünf Jahren nach dem Rechts­vorgang unmit­telbar oder mittel­bar oder teils unmit­telbar, teils mittel­bar zu mindestens 95 % un­unter­brochen beteiligt ist (§ 6a Satz 4 GrEStG).

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