Änderungen im September
Reform des Steuerberatungsrechts
Die Regeln zur Steuerberatung ändern sich ab 1. September 2026 folgendermaßen.
Das Steuerberatungsgesetz beinhaltet die Regelung, dass im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbracht werden dürfen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört.
Das betrifft eine Reihe von Personen und Stellen, denen diese Hilfeleistung ausdrücklich erlaubt ist.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen weitreichenderer bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beraten.
Bisher war das nur bei jährlichen Einnahmen von höchstens 18.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung erlaubt.
Diese Grenze entfällt ersatzlos.
Eine Person darf nun drei statt bisher zwei Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins gleichzeitig leiten.
Die Grenzen für unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen werden erweitert.
Neben nahen Angehörigen darf sie nun auch durch studentische Beratungsstellen an Hochschulen erfolgen.
In diesen sogenannten Tax Law Clinics können Studierende unter professioneller Anleitung praktische Erfahrungen erwerben.
Die Änderungen stellen die umfangreichste Reform des Steuerberatungsrechts seit dem Jahr 2008 dar.
Neue Meldepflicht für Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle
Der Cyber Resilience Act – kurz CRA – richtet sich an Hersteller, Importeure und Händler vernetzter Hardware- wie Softwareprodukte.
Der CRA bezeichnet entsprechende Produkte als Produkte mit digitalen Elementen und betrifft eine große Bandbreite.
Dazu zählen beispielsweise Smartphones, Notebooks, Router und Betriebssysteme, aber auch speziellere Produkte wie smarte Lampen und Stromzähler, Saugroboter, Passwortmanager oder vernetzte Steuerungen im Industriebereich.
Ziel des CRA ist eine erhöhte Sicherheit der Produkte.
Hersteller müssen aufgrund des CRA ab 11. September 2026 aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit ihren Produkten melden.
Eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle liegt vor, wenn verlässliche Nachweise dafür vorliegen, dass ein böswilliger Akteur sie in einem System ohne Zustimmung des Systemeigners ausgenutzt hat.
Als Sicherheitsvorall gilt ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt.
Zuständig ist die zentrale Meldeplattform der European Union Agency for Cybersecurity – kurz ENISA.
Meldungen müssen gemäß Artikel 14 CRA innerhalb folgender Fristen erfolgen:
- 24 Stunden nach Kenntniserlangung muss eine Frühwarnung über aktiv ausgenutzte Schwachstelle bzw. über einen schweren Sicherheitsvorfall erfolgen.
- 72 Stunden nach Kenntniserlangung sind allgemeine Informationen, soweit verfügbar, über die Art des Sicherheitsvorfalls und über ergriffene Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen und von Nutzern ergreifbare Korrektur- oder Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.
- Einen Monat nach der Meldung muss ein Abschlussbericht erfolgen mit ausführlicher Beschreibung des Sicherheitsvorfalls inklusive Schwere und Auswirkungen, Angaben zur Art der Bedrohung bzw. der Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat.
Die Meldepflichten stellt einen wichtigen Punkt auf dem Weg zur vollständigen Geltung des CRA am 11. Dezember 2027 dar.
Im August 2026 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) unverbindliche Richtlinien zu den CRA-Anforderungen veröffentlicht.
Datenzugriff wird zur Produktpflicht
Hersteller, die ein vernetztes Produkt ab dem 12. September 2026 erstmals in der EU in den Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass Nutzer direkt auf die von diesem erzeugten Nutzungsdaten zugreifen können.
Der Datenzugriff muss einfach, sicher und kostenlos möglich sein.
Die Daten muss das Produkt selbst anzeigen oder der Dateninhaber muss sie dem Nutzer bereitstellen.
Nutzer können zudem verlangen, dass die Daten Dritten bereitgestellt werden.
Dieses sogenannte Access-by-Design ist bereits bei der Produktgestaltung zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Produktpflicht ist das erstmalige Inverkehrbringen.
Es kommt für die Zugriffsmöglichkeit nicht darauf an, dass es sich um einen völlig neuen Produkttyp handelt.
Für kleine und mittlere Unternehmen gelten Erleichterungen.
Werbung mit Umweltaussagen wird eingeschränkt
Viele Interessenten bevorzugen bei Kaufentscheidungen als umweltfreundlich beworbene Angebote.
Manche Anbieter übertreiben es jedoch mit deren positiven Umwelteigenschaften oder machen bewusst irreführende Aussagen.
Letzteres wird als Greenwashing bezeichnet.
Die EmpCo-Richtlinie – EmpCo steht für Empowering Consumers for the Green Transition – soll solche Praktiken einschränken.
In Deutschland wird die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825) im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.
Konkret verboten ist danach ab 27. September 2026 gegenüber Verbrauchen mit Umweltaussagen zu werben, ohne dass diese klar und objektiv sowie öffentlich einsehbar und überprüfbar sind.
Als Umweltaussage gilt jede Aussage oder Darstellung, wonach Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer positive, keine oder weniger schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben als andere Produkte.
Umweltaussagen müssen regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden und die Ergebnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.
In die Zukunft gerichtete Aussagen wie etwa eine Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2030 sind nur noch zusammen mit ihrer Festlegung in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan erlaubt.
Umweltaussagen, die sich nur auf einen bestimmten Produktaspekt oder eine bestimmte Unternehmenstätigkeit beziehen, dürfen nicht gesamt für diese getroffen werden.
Bei der Werbung mit einem Nachhaltigkeitssiegel muss dieses auf einem Zertifizierungssystem beruhen, zertifiziert oder von staatlichen Stellen festgesetzt worden sein.

