Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – sicherer Übermittlungsweg (BFH)

Ein einfach sig­nier­ter anwalt­licher Schrift­satz genügt nicht den An­for­derun­gen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alter­native 2 FGO, wenn er als elek­tro­nisches Doku­ment von einem an das Elek­tro­nische Ge­richts- und Ver­wal­tungs­post­fach ange­schlos­senen Client ver­sandt wurde, der nicht im ab­schlie­ßen­den Kata­log des § 52a Abs. 4 FGO ent­halten ist (BFH, Urteil v. 24.2.2026 – VII R 34/24; veröf­fent­licht am 2.7.2026).

 

Hintergrund: Gemäß § 52d Satz 1 FGO sind vorbe­reiten­de Schrift­sätze und deren Anlagen sowie schrift­lich einzu­reichen­de Anträge und Erklä­rungen, die durch einen Rechts­anwalt, durch eine Behörde oder durch eine juris­tische Person des öffent­lichen Rechts einschließ­lich der von ihr zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebil­deten Zusam­men­schlüsse einge­reicht werden, als elek­tro­nisches Dokument zu über­mitteln. Wie die Über­mittlung des elek­tro­nischen Dokuments durch­zuführen ist, regelt § 52a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO.

Gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss das elek­tro­nische Dokument mit einer quali­fizierten elek­tro­nischen Signatur der verant­worten­den Person ver­sehen sein oder von der verant­worten­den Person signiert und auf einem sicheren Über­mitt­lungs­weg eingereicht werden.

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