Richtsatzsammlung 2025 – Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 (BMF)
Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 25.6.2026 – IV D 2 – S 1544/00008/021/002).
Hintergrund: Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.
Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht. Der innere Betriebsvergleich ist vorrangig anzuwenden.
Hinweis:
Die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 sowie das dazugehörige Schreiben sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

