Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ab 1.7.2026 (Generalzolldirektion)
Mit Wirkung zum 1.7.2026 entfällt die bislang in der ZollbefreiungsVO vorgesehene Einfuhrabgabenfreiheit für Waren in Sendungen mit einem Gesamtwert bis 150 Euro. Hierauf macht die Generalzolldirektion aufmerksam.
Hierzu führt die Generalzolldirektion u.a. weiter aus:
Die bislang in der ZollbefreiungsVO vorgesehenen Einfuhrabgabenfreiheit für Waren in Sendungen mit einem Gesamtwert bis 150 Euro entfällt ab dem1.7.2026 vollständig.
Ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Warenkategorie(das bedeutet je angemeldeter Position der Zollanmeldung) ist vorgesehen, wenn
- die Einfuhr der Waren gemäß Art. 143 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist (Import-One-Stop-Shop) oder
- die Waren in einer Postsendung im Sinne von Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten sind.
„Pro Warenkategorie“ bedeutet beispielsweise, dass für zehn Paar Socken, zwei Kabelbinder und vier Hosen, die in einer Sendung sind und jeweils der gleichen Tarifierung unterliegen, ein Pauschalzoll von insgesamt neun Euro erhoben würde.
Für „Waren in Postsendungen“ im Sinne von Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist eine Änderung vorgesehen. Maßgeblich für den neuen Erhebungstatbestand ist, dass es sich um Sendungen im Fernabsatzverkehr im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 2 der MwStSystRL handelt.
Die Regelungen werden aktuell auf EU-Ebene finalisiert. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU werden diese auf der Homepage der Generalzolldirektion verlinkt.
Im aktuellen Entwurf zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden wesentliche Festlegungen getroffen, die der ergänzende Leitfaden (Stand: 2.6.2026) erläutert.
Diese betreffen u.a.:
- Bei Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG (Import One Stop Shop – IOSS) ist der Anmelder die Person, die die Sonderregelung in Anspruch nimmt oder deren indirekter Vertreter. Der Einführer (Empfänger) oder eine andere Person können in diesen Fällen nicht als Anmelder auftreten.
- Eine Voraussetzung für die Erhebung des Zolls von 3 Euro je Position ist das Vorliegen eines Fernverkaufs im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG. Das Guidance Document erläutert, welche Konstellationen als Fernverkauf einzustufen sind und stellt dabei unter anderem darauf ab, ob sich die Waren zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits innerhalb der EU befunden haben.
- Neu ist eine Anti-Missbrauchsklausel in Art. 243 UZK.IA, die ebenfalls im Guidance Document erläutert wird. Dabei werden mögliche Fallkonstellationen dargestellt, bei denen vom Vorliegen eines Fernverkaufs ausgegangen werden kann. Die Aufmachung der Ware ist dabei relevant.
- Es wird ausdrücklich klargestellt, dass eine Anwendung von Art. 177 UZK in Fällen der Pauschalverzollung mit 3 Euro je Position nicht möglich ist.
Zu dem Leitfaden gelangen Sie hier.
Hinweis:
Weitere Informationen zum Thema hat die Generalzolldirektion auf ihrer Homepageveröffentlicht. Hier geht die Generalzolldirektion auch auf Einzelheiten zur Erhebung des Pauschalzolls (Nutzung der ATLAS Fachanwendungen und des laufenden Zahlungsaufschubs) näher ein.
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/) online (il)

