Bewertung: Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren (BFH)

Das Finanzgericht als Tat­sachen­gericht darf die von den Gut­achter­aus­schüs­sen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG mit­getei­lten Ver­gleichs­preise dem Ver­gleichs­wert­ver­fahren grund­sätz­lich ohne weitere Sach­auf­klärung zu­grunde legen, ohne dabei gegen seine Amts­auf­klärungs­pflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu ver­stoßen. An­lass für eine gericht­liche Über­prüfung der mit­geteil­ten Ver­gleichs­preise besteht nur dann, wenn Ver­stöße bei der Ermitt­lung der Ver­gleichs­preise sub­stan­ti­iert gel­tend gemacht werden oder offen­sicht­lich sind (BFH, Urteil v. 11.3.2026 – II R 6/23; veröf­fent­licht am 25.6.2026).

 

Hintergrund: Bei Anwendung des Vergleichs­wert­verfahrens sind nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG Kauf­preise von Grund­stücken heran­zuziehen, die hinsicht­lich der ihren Wert beein­flus­senden Merkmale mit dem zu bewer­tenden Grund­stück hin­reichend überein­stimmen (Ver­gleichs­grund­stücke). Grund­lage sind vor­rangig die von den Gutachter­ausschüs­sen i. S. der §§ 192 ff. des Baugesetz­buchs (BauGB) mitge­teilten Ver­gleichs­preise (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG). Jenseits des Grund­besitz­werts, der sich nach den typi­sieren­den Bewer­tungs­regelun­gen der §§ 179 und 182 bis 196 BewG ergibt, bleibt es dem Steuer­pflichtigen unbe­nommen, einen niedri­geren gemeinen Wert nachzu­weisen (§ 198 Abs. 1 BewG).

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