Formwirksame Klageerhebung bei elektronischer Übermittlung einer Word-Datei im Falle der führenden Papierakte (BFH)

Werden die Akten vom Gericht nicht elek­tro­nisch, sondern noch in Papier­form ge­führt, ist die Frage des Datei­formats für die Eig­nung zur Bear­bei­tung durch das Gericht jeden­falls dann keine zwingen­de Wirk­sam­keits­vor­aus­setzung, wenn das Doku­ment druck­bar war und gem. § 52b Abs. 2 Satz 1 FGO zur Papier­akte ge­nom­men wurde (An­schluss an BAG, Beschluss v. 29.6.2023 – 3 AZB 3/23) (BFH, Urteil v. 7.5.2026 – VI R 20/24; veröf­fent­licht am 25.6.2026).

 

Hintergrund: Nach § 52a Abs. 1 FGO können u.a. schrift­lich einzu­reichende Anträge der Betei­ligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektro­nische Dokumente bei Gericht einge­reicht werden. Das elektro­nische Dokument muss für die Bear­beitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO).

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