DBA: Besteuerungsrecht für Einkünfte eines Arbeitnehmers an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr (BFH)

Für die Ein­künfte aus un­selb­stän­diger Arbeit für eine Tätig­keit an Bord eines Schif­fes im natio­nalen See­verkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern der An­säs­sig­keits­staat das Be­steue­rungs­recht. Ein „Schiff im Binnen­verkehr“ i. S. des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern ist ein solches, das auf inner­halb des Fest­landes liegen­den Binnen­gewäs­sern ver­kehrt (BFH, Urteil v. 9.4.2026 – VI R 1/24; veröf­fent­licht am 18.6.2026).

 

Hintergrund: Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Zypern können – vor­behalt­lich der Art. 15 bis 18 – Gehälter, Löhne und ähnliche Vergü­tungen, die eine in einem Vertrags­staat ansäs­sige Person aus unselb­ständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden (Halbsatz 1), es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertrags­staat ausgeübt (Halbsatz 2). Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Zypern die dafür bezogenen Vergü­tungen im anderen Staat besteuert werden.

Ungeachtet der Art. 14 Abs. 1 bis 3 DBA-Zypern werden gem. Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern Vergü­tungen für eine an Bord eines See­schiffes oder Luft­fahr­zeugs im inter­natio­nalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnen­verkehr ausge­übte unselb­ständige Arbeit nur in dem Vertrags­staat besteuert, in dem sich der Ort der tatsäch­lichen Geschäfts­leitung des Unter­nehmens befindet.

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