DBA: Besteuerungsrecht für Einkünfte eines Arbeitnehmers an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr (BFH)
Für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Ein „Schiff im Binnenverkehr“ i. S. des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern ist ein solches, das auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt (BFH, Urteil v. 9.4.2026 – VI R 1/24; veröffentlicht am 18.6.2026).
Hintergrund: Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Zypern können – vorbehaltlich der Art. 15 bis 18 – Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden (Halbsatz 1), es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt (Halbsatz 2). Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Zypern die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
Ungeachtet der Art. 14 Abs. 1 bis 3 DBA-Zypern werden gem. Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

