Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026 (BMF)

Das BMF hat im Hinblick auf die Änderungen in § 61a Abs. 2 Satz 3 bis 6 UStDV durch die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 den UStAEangepasst (BMF, Schreiben v. 2.6.2026 – III C 3 – S 7359/00081/001/030).

Hintergrund: Mit Art. 7 Nr. 2 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom19.12.2025 (BGBl I S. 110) wurde mit Wirkung zum1.1.2026 § 61a Abs. 2 Satz 3 bis 6 UStDV geändert bzw. eingefügt. Um den Anforderungen der Digitalisierung gerecht zu werden, sind die Nachweise für Anträge auf Vorsteuervergütungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die nach dem 31.12.2025 gestellt werden, in digitaler Form bereitzustellen. Zur Erleichterung der Übersicht über die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ist eine detaillierte Einzelaufstellung beizufügen. Zur Ablösung der Papiernachweise erfolgt die Übermittlung der zum Antrag gehörenden vollständigen Anlagen vorzugsweise über das Online-Portal des BZSt und in Ausnahmefällen (übergangsweise) durch die Zurverfügungstellung über ein Speichermedium (z.B. USB-Stick). Die Vorlage von Rechnungen wurde durch die Einführung eines Schwellenwertes erleichtert, sodass Kleinbeträge, wie beispielsweise Kosten im Bereich der Personenbeförderung (Taxifahrten, ÖPNV), nur auf Verlangen des BZSt nachzuweisen sind.

Hierbei wurde zudem die Regelung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer mit der Regelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 61 UStDV) harmonisiert.

Mit dem nun veröffentlichen Schreiben wird im Wesentlichen Abschnitt 18.14 UStAE entsprechend angepasst.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf Anträge auf Vorsteuer-Vergütung, die nach dem 31.12.2025 gestellt werden, anzuwenden.

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