Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Tanzschulen (FinMin)
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (FinMin) hat zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Tanzschulen Stellung genommen (Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 16.2.2026 – 35-S 7179/62/72-2026/6751).
Hierzu führt das FinMin aus:
- Für Kurse bis zum 31.12.2024 wird es nicht beanstandet, wenn „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ – sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche – weiterhin alsumsatzsteuerfrei behandelt werden. Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, nach der diese Kurse auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
- Von dieser Nichtbeanstandungsregelung ausgenommen sind Spezial- oder Einzelkurse (z. B. Hochzeitskurse, Crashkurse, Discofox-Kurse usw.). Diese fallen – wie bereits in der Vergangenheit – nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG a.F. und müssen auch in Zeiträumen bis zum31.12.2024 der Umsatzsteuer unterworfen werden.
- Auch für Kurse ab dem 1.1.2025 bis einschließlich31.12.2027 wird es nicht beanstandet, wenn „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ – sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche – weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sofern Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vorliegen, nach denen diese Kurse auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
- Die Nichtbeanstandungsregelung kann – auch wenn die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über den 31.12.2027 hinausgehen sollte – maximal bis zum 31.12.2027 in Anspruch genommen werden. Endet die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bereits vor dem 31.12.2027 – z. B. bei Befristung bis 31.12.2025 – kann die Nichtbeanstandungsregelung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.
- Die Nichtbeanstandungsregelung kann zudem nicht in Anspruch genommen werden, wenn
- diese Kurse seitens der Tanzschulen ab dem 1.1.2025 bereits zutreffend als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden, unabhängig davon, ob (noch) eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, oder
- bereits ab dem 1.1.2025 anderslautendende Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vorlegen oder
- seitens der Finanzämter bereits vor dem 1.1.2025 die Umsatzsteuerbefreiung zutreffend versagt und die entsprechenden Bescheinigungen korrigiert wurden.
- Von dieser Nichtbeanstandungsregelung ausgenommen sind Spezial- oder Einzelkurse (z. B. Hochzeitskurse, Crashkurse, Discofox-Kurse usw.). Diese fallen weiterhin nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG n.F. und müssen – wie nach alter Rechtslage – auch nach dem 31.12.2024 als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.
- Ab dem 1.1.2025 (bzw. bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung spätestens ab dem1.1.2028) sind die Leistungen der Tanzschulen grundsätzlich steuerpflichtig, weil diese als typische Freizeitgestaltung bzw. Freizeitsport anzusehen sind (vgl. BFH, Urteil v. 22.1.2025 – XI R 9/22, BStBl 2025 II S. 842) sowie Abschn. 4.21.1 Abs. 11 UStAE. Dies betrifft auch die Kurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ – sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche.
- Eine Ausnahme kommt lediglich für Kurse im künstlerischen Bühnentanz, Kurse der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen und klassischen Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren in Betracht, sofern diese Kurse aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung als Ausbildungsleistungen angesehen werden können und hierfür eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, dass diese Leistungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung darstellen.
- Sollte für offensichtlich der Freizeitgestaltung dienende Kurse eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erteilt worden sein, sind die Finanzämter angehalten – nach dem Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung -, diese Bescheinigungen von der zuständigen Landesbehörde überprüfen bzw. ändern zu lassen und eine ggf. zu Unrecht in Anspruch genommene Steuerbefreiung zu versagen.
- Die separat vergüteten Abschlussbälle u.Ä. sind sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Ballveranstaltung mit einer den Kurs abschließenden Prüfung verbunden ist.
Hinweis:
Dem Erlass ist eine Anlage mit einer beispielhaften Übersicht über die von Tanzschulen angebotenen Kursen und deren umsatzsteuerliche Behandlung beigefügt.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 16.02.2026 – 35-S 7179/62/72-2026/6751

