Änderung eines Bescheids bei durch Rechtsbehelf oder Antrag ausgelöstem Widerstreit nach § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO (OFD)

Die OFD Baden-Württemberg hat ausführlich zur Änderung eines Bescheids bei durch Rechtsbehelf oder Antrag ausgelöstem Widerstreit nach § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO Stellung genommen (OFD Baden-Württemberg v. 1.7.2025 – S 0352).

Hintergrund: § 174 Abs. 4 AO eröffnet die Änderungsmöglichkeit in den Fällen, in denen das Finanzamt (§ 174 Abs. 4 Satz 1 AO) oder das Gericht (§ 174 Abs. 4 Satz 2 AO) einen aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ergangenen Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs oder eines Antrags des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten aufhebt oder ändert und in der Folge dadurch eine andere Steuerfestsetzung nicht mehr folgerichtig ist, weil in ihr richtigerweise der Sachverhalt hätte berücksichtigt werden müssen. Die Korrektur der fehlerhaften Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO steht trotz der Formulierung „können“ nicht im Ermessen des Finanzamts (BFH, Urteil v. 14.3.2012 – XI R 2/10, BStBl II S. 653). Bei der Vorschrift des § 174 Abs. 4 AOhandelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine eigenständige Änderungsnorm, welche neben § 174 Abs. 1-3 AO angewendet werden kann (BFH, Urteil v. 18.2.1997 – VIII R 54/95, BStBl II S. 647, Rz. 27). Sie ist nicht auf die Fälle der alternativen Erfassung eines bestimmten Sachverhalts beschränkt. § 174 Abs. 4 AOgilt auch bei der Festsetzung von Verkehrssteuern, die an die Verwirklichung eines Vorgangs des Rechtsverkehrs anknüpfen.

In der Verfügung geht die OFD auf folgende Punkte näher ein:

  • Tatbestandsmerkmale
  • Rechtsfolgen
  • Festsetzungsfrist
  • Allgemeines zu § 174 Abs. 5 AO
  • Dritte i. S. d. § 174 Abs. 5 AO
  • Durchführung der Hinzuziehung Dritter