Erbschaftsteuer: Erbrecht des Fiskus (FinMin)

Das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt (FinMin) hat zum Erbrecht des Fiskus Stellung genommen. Der Fiskus kann durch gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge (§§ 1936, 1964 – 1966 BGB) Erbe werden (Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt v. 4.2.2026 – 43 – S 3802 – 36).

Hintergrund: Mit der Ausschlagung der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben wird das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, gem. §§ 1922, 1936 BGB Erbe und Gesamtrechtsnachfolger. Als gesetzlicher Erbe kann der Staat weder die Erbschaft ausschlagen noch auf sein Erbrecht verzichten (§§ 1942 Abs. 2, 2346 BGB). Seine Haftung ist jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf den Nachlass beschränkt.

Hierzu führt das FinMin u.a. aus:

  • Konnte das Finanzamt einen Erben nicht ermitteln, hat es gem. § 81 AO i. V. m. § 1961 BGB beimNachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers zu beantragen, um feststellen zu lassen, dass der Fiskus nunmehr gem. §§ 1964, 1966 BGB Erbe ist. Das Finanzamt hat dabei alle ihm bekannt gewordenen Umstände des Falles, z. B. die Zusammensetzung und Höhe des Nachlasses, das Vorhandensein eines Bevollmächtigten usw. dem Nachlassgericht mitzuteilen. Die Unterrichtung des Nachlassgerichtes geschieht im steuerlichen Interesse und im Interesse des Erben, sie verstößt nicht gegen § 30 AO. Das Nachlassgericht ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Vorliegens des Fiskuserbrechts das Amt für Immobilien- und Baumanagement Magdeburg, Zentralbereich 11 – Recht/Vergabe/EdF entsprechend zu informieren ist.
  • Es ist möglich, dass jemand aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts eine Erbschaft oder einen Teil davon erlangt hat. Wird z. B. nachträglich ein Testament aufgefunden, das eine andere Erbregelung vorsieht, so muss derScheinerbe den Nachlass an den wahren Erben herausgeben (§§ 2018 ff. BGB). Ein gegen den Scheinerben ergangener Steuerbescheid ist gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben, weil der Scheinerbe einen Steuertatbestand i. S. d. § 3 ErbStG nicht verwirklicht hat.
  • Die Festsetzungsfrist für die Besteuerung des wahren Erben gem. § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der wahre Erbe von seinem Erwerb Kenntnis erlangt hat. Nach der erstmaligen Steuerfestsetzung gegen den wahren Erben kann die Steuerfestsetzung gegen den Scheinerben auch nach § 174 Abs. 1 AOberichtigt werden.

Quelle: Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt v. 04.02.2026 – 43 – S 3802 – 36