Vertragsrecht: Angebot per WhatsApp gilt nur maximal vier Wochen (BRAK)
Die BRAK macht auf ein Urteil des OLG Frankfurt aufmerksam, wonach für per WhatsApp geschlossene Verträge die Regeln des BGB für die Kommunikation unter Abwesenden gelten und damit auch eine längere Annahmefrist für Vertragsangebote. Wird ein per WhatsApp übermitteltes Vertragsangebot allerdings erst 31 Tage später angenommen, ist die Annahmefrist in jedem Fall abgelaufen. Selbst bei sehr komplexen Geschäften – wie hier einem Rückkauf von Aktien im Wert von über 150.000 € – muss der Anbietende nach spätestens vier Wochen nicht mehr mit der Annahme seines Angebots rechnen (OLG Frankfurt, Urteil v. 5.5.2026 – 9 U 27/25).

