Steuerfreiheit einer von den USA versorgungshalber gewährten Invaliditätsentschädigung (BFH)

Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG ent­haltene Tat­bestands­merkmal „aus öffent­lichen Mitteln“ ist nicht auf inlän­dische Mittel beschränkt, sondern erfasst auch aus­ländische Mittel. Eine Invali­ditäts­ent­schädi­gung, die ein ehe­maliger Ange­höriger der Streit­kräfte der Ver­einig­ten Staaten von Amerika für eine im Dienst erlit­tene Be­schädi­gung er­hält, ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuer­frei (BFH, Urteil v. 23.4.2026 – X R 29/22; veröf­fent­licht am 28.5.2026).

 

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG sind Bezüge steuerfrei, die auf Grund gesetz­licher Vor­schrif­ten aus öffent­lichen Mitteln ver­sorgungs­halber u.a. an Wehr­dienst­beschä­digte, im Frei­willigen Wehr­dienst Beschädigte, Kriegs­beschä­digte und ihnen gleich­gestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienst­zeit gewährt werden.