Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten (BFH)

Entstehen Kosten der Rechts­bera­tung und -ver­tretung in un­mit­tel­barem Zu­sam­men­hang mit einer Tei­lungs­ver­steige­rung zur Aus­ein­ander­setzung einer Erben­gemein­schaft, sind diese als Kosten der Nach­lass­ver­tei­lung gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ab­zieh­bar. Dies gilt auch dann, wenn die Erben­gemein­schaft bereits vor dem Aus­ein­ander­setzungs­ver­langen eines der Miterben zur Verwal­tung des nach­lass­zuge­hörigen Vermö­gens über­gegan­gen war (BFH, Urteil v. 11.3.2026 – II R 10/23; veröf­fent­licht am 21.5.2026).

 

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nach­lass­verbind­lich­keiten die Kosten abzugs­fähig, die dem Erwerber unmit­telbar im Zusammen­hang mit der Abwick­lung, Regelung oder Verteilung des Nach­lasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.