Anwendung von § 25 UStG auf Reiseveranstalter aus Drittstaaten (BMF)

Das BMF hat die Nichtbeanstandungsregelung in Bezug auf die Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland erneut verlängert (BMF, Schreiben v. 28.4.2026 – III C 2 – S 7419/00016/022/023).

Hintergrund: Mit BMF-Schreiben v. 29.1.2021 – III C 2 – S 7419/19/10002:004 haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist (ausführlich hierzu Grambeck, USt direkt digital 4/2021 S. 17). Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es jedoch nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde mehrmals, zuletzt mit BMF-Schreiben v. 27.6.2023 – III C 2 – S 7419/19/10002:004, bis zum 31.12.2026 verlängert

Mit dem nun veröffentlichen Schreiben wird die Nichtbeanstandungsregelung erneut bis zum31.12.2029 verlängert.

Quelle: BMF, Schreiben v. 28.4.2026 – III C 2 – S 7419/00016/022/023; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)