Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung (BFH)

Der Verspätungs­zuschlag für eine nicht frist­gemäß abge­gebene Gewinn­fest­stel­lungs­erklä­rung ist auch dann obli­gato­risch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO fest­zu­setzen, wenn bei keinem Mit­unter­nehmer die fest­gesetzte Ein­kommen­steuer die Summe der fest­gesetz­ten Ein­kommen­steuer­voraus­zahlun­gen über­steigt. Denn die in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG für Gewinn­fest­stel­lungs­erklä­rungen ange­ordne­te ent­sprechen­de Gel­tung des § 152 Abs. 3 AO er­fasst nicht dessen Nr. 3. Die Rege­lungen in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG, § 152 Abs. 7 AO ver­stoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BFH, Urteil v. 26.3.2026 – IV R 29/23; veröf­fent­licht am 7.5.2026).

 

Hintergrund: Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Ver­pflich­tung zur Abgabe einer Steuer­erklärung nicht oder nicht frist­gemäß nach­kommt, ein Verspä­tungs­zuschlag im Wege der Ermes­sens­entschei­dung fest­gesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO; „Kann-Festsetzung“). Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist ein Verspä­tungs­zuschlag im Wege einer gebun­denen Entscheidung u.a. dann festzu­setzen, wenn eine Steuer­erklärung, die sich auf ein Kalender­jahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalender­jahrs abge­geben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO; „Muss-Festsetzung“). Das Ende dieses für die obli­gatorische Fest­setzung eines Verspä­tungs­zuschlags geltenden Zeitraums ist für den Besteue­rungs­zeitraum 2020 vom 28.2.2022 (Zeitraum von 14 Monaten) gesetz­lich auf den 31.8.2022 (Zeitraum von 20 Monaten) verlängert worden. Diese Rege­lungen gelten nach § 152 Abs. 6 Satz 1 AO ent­sprechend für Gewinn­fest­stel­lungs­erklärun­gen.

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