Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen (BFH)

„Aufgrund der Corona-Krise“ ge­leistet sind Bei­hilfen und Unter­stützun­gen, wenn sie vom Arbeit­geber zweck­bestimmt zur Abmil­derung der Belas­tun­gen durch die Corona-Krise ge­währt wer­den. Eine kon­krete (indivi­duelle) Belas­tung der be­güns­tigten Arbeit­nehmer durch die Corona-Krise ist nicht er­forder­lich. Die Anrech­nung auf andere frei­willige Arbeit­geber­leistun­gen steht der Steuer­frei­heit von Corona-Sonder­zahlun­gen nicht ent­gegen (BFH, Urteil v. 21.1.2026 – VI R 25/24; veröf­fent­licht am 7.5.2026).

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 11a EStG sind die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn vom Arbei­tgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeit­nehmer in Form von Zuschüssen und Sach­bezügen gewährten Beihilfen und Unter­stützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei.

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