Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 (BMF)

Das BMF hat die für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1.1.2027geltenden Abgrenzungsmerkmale festgelegt (BMF, Schreiben v. 27.4.2026 – IV D 2 – S 1450/00014/005/012).

Hinweise:

Die Abgrenzungsmerkmale können dem Anhang des auf der Homepage des BMF veröffentlichten Schreiben entnommen werden.

Die Abgrenzungsmerkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ist neben den Abgrenzungsmerkmalen ebenso die mit BMF-Schreiben v. 24.11.2023 – IV D 3 – S 1451/19/10001 :001 angefügte Zuordnungstabelle maßgeblich.