Umwandlungssteuer: Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung

Der Antrag gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006, bei einem An­teils­tausch den Buch­wert (die An­schaf­fungs­kosten) oder einen Zwischen­wert als Ver­äuße­rungs­preis der An­teile anzu­setzen, setzt keine be­stimmte Form voraus. Er kann aus­drück­lich oder konklu­dent ge­stellt werden (BFH, Urteil v. 2.12.2025 – X R 32/23; veröf­fent­licht am 23.4.2026).

 

Hintergrund: Nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 gilt auf Antrag in den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 unter den Voraus­setzun­gen des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der Buchwert oder ein höherer Wert, höchstens der gemeine Wert, als Veräuße­rungs­preis der eingebrachten Anteile, wenn (Nr. 1) das Recht der Bundes­republik Deutsch­land hinsicht­lich der Besteue­rung des Gewinns aus der Veräuße­rung der erhal­tenen Anteile nicht ausge­schlos­sen oder beschränkt ist oder (Nr. 2 Halbsatz 1) der Gewinn aus dem Anteils­tausch auf Grund des Art. 8 der Fusions­richt­linie (FRL) 2009 nicht besteuert werden darf.

Nach § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 ist der Antrag spätestens bis zur erst­maligen Abgabe der Steuer­erklärung bei dem für die Besteue­rung des Ein­bringenden zuständigen Finanz­amt zu stellen.