Grunderwerbsteuer: Erstmaliger Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft (BFH)

Der Erwerb eines An­teils an einer Per­sonen­gesell­schaft durch eine zuvor nicht zivil­recht­lich an der Gesell­schaft betei­ligte Person er­füllt – unter den weite­ren Vor­aus­setzun­gen der Norm – den Tat­bestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001. Schuld­recht­liche Bin­dun­gen reichen nicht aus, um einer Per­son im Rahmen des § 6 GrEStG eine Betei­ligung am Ver­mögen einer Gesamt­hand zuzurechnen (BFH, Urteil v. 25.2.2026 – II R 5/24; veröf­fent­licht am 23.4.2026).

 

Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personen­gesell­schaft ein inlän­disches Grund­stück und ändert sich inner­halb von fünf Jahren der Gesell­schafter­bestand unmit­telbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesell­schafts­vermögen auf neue Gesell­schafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001 (GrEStG a.F.) als ein auf die Über­eignung eines Grund­stücks auf eine neue Personen­gesell­schaft gerichtetes Rechts­geschäft.

Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamt­hand wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamt­händer am Vermögen der erwerbenden Gesamt­hand ihren Anteilen am Vermögen der über­tragenden Gesamt­hand entsprechen.