Vorsteuerabzug aus Anzahlungen (BFH)

Eine – zum Vor­steuer­abzug berech­tigen­de – Vor­aus­zahlungs­rech­nung liegt auch dann vor, wenn ohne einen aus­drück­lichen Hin­weis („Vor­kasse“) aus anderen Grün­den er­kenn­bar ist, dass sie für eine erst noch zu er­bringen­de Leis­tung erteilt wird. Das Recht auf Vor­steuer­abzug aus einer Vor­aus­zahlung auf eine später nicht aus­geführte Leis­tung setzt voraus, dass der Rech­nungs­empfän­ger im Zeit­punkt der Zahlung davon aus­geht, auf eine zukünf­tig noch aus­zu­führen­de Leis­tung zu zahlen (BFH, Urteil v. 4.12.2025 – V R 38/23; veröf­fent­licht am 23.4.2026).