Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene (BFH)

Bei der Ermitt­lung des Er­trags aus der Ver­äuße­rung von Aktien auf Fonds­ebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sinn­gemäß anzu­wenden (BFH, Urteil v. 3.3.2026 – VIII R 24/21; veröf­fent­licht am 23.4.2026).

 

Sachverhalt: Streitig ist, ob bei der Ermitt­lung von Aktien­ver­äuße­rungs­gewin­nen auf Fonds­ebene zur vor­zeitigen Beendi­gung von Termin­geschäften ge­leistete Baraus­gleichs­zahlungen als Ver­äuße­rungs­kosten abzu­ziehen sind (Vor­instanz: FG Köln, Urteil v. 10.12.2020 – 12 K 2675/16).

Die Richter des BFH urteilten wie folgt:

  • Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräuße­rung von Aktien auf Fonds­ebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sinn­gemäß anzu­wenden.
  • Der unmittelbare sachliche Zusammen­hang von Aufwen­dungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht mit dem Ver­anlas­sungs­zusam­men­hang (§ 4 Abs. 4 EStG) gleich­gesetzt werden.
  • Ein unmittelbarer wirt­schaft­licher Zu­sammen­hang wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 voraus­gesetzt, verlangt eine unlös­bare Ver­knüpfung ohne das Da­zwischen­treten anderer Ursachen, die zudem konkret fest­stell­bar sein muss (Bestäti­gung der Recht­sprechung).