Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen (FG)

Der Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs stellt keine Factoringleistung und keine Einziehung von Forderungen dar, sondern vielmehr einen – steuerfreien – Umsatz „im Geschäft mit Forderungen“ i. S. des § 4 Nr. 8c UStGbzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL (FG Düsseldorf, Urteil v. 27.6.2025 – 5 K 125/24 U; Revision anhängig, BFH-Az. V R 47/25).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 8c UStG sind die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei, ausgenommen die Einziehung von Forderungen.