Zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (BFH)

Die satzungs­mäßige Ver­mögens­bindung ist ge­geben, wenn in der Satzung ent­weder der steuer­begüns­tigte Ver­wen­dungs­zweck genau be­stimmt wird oder eine andere steuer­begüns­tigte Körper­schaft oder juris­tische Per­son des öffent­lichen Rechts hin­reichend be­nannt wird, der das Ver­mögen nach Auf­lösung oder Auf­hebung der Körper­schaft oder bei Weg­fall ihres bis­herigen Zwecks für steuer­begüns­tigte Zwecke über­tragen werden soll (BFH, Urteil v. 20.11.2025 – V R 10/24; veröf­fent­licht am 12.3.2026).

 

Hintergrund: Nach § 61 Abs. 1 AO liegt eine steuer­lich aus­reichende Vermögens­bindung i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vor, wenn der Zweck, für den das Ver­mögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körper­schaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Ver­wendungs­zweck steuer­begünstigt ist (satzungs­mäßige Ver­mögens­bindung). Danach muss sich aus der Satzung ergeben, ob die Voraus­setzun­gen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vorliegen. Hierfür ist auch aus­reichend, dass das Ver­mögen einer anderen steuer­begünstig­ten Körper­schaft oder einer Körper­schaft des öffent­lichen Rechts für steuer­begüns­tigte Zwecke über­tragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO).