Zur formellen Satzungsmäßigkeit (BFH)

Materielle Fehler i.S.d. § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Fest­stel­lungs­bescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die for­melle Satzungs­mäßig­keit betref­fen. Juris­tische Per­sonen des öffent­lichen Rechts, die im hoheit­lichen Bereich steuer­begüns­tigte Zwecke verwirk­lichen, fallen nicht als leis­tungs­empfan­gende Körper­schaften in den An­wen­dungs­bereich des § 57 Abs. 3 AO (BFH, Urteil v. 20.11.2025 – V R 23/23; veröf­fent­licht am 12.3.2026).

 

Hintergrund: Nach § 60a Abs. 5 Satz 1 AO können materielle Fehler im Fest­stellungs­bescheid über die Satzungs­mäßigkeit mit Wirkung ab dem Kalender­jahr beseitigt werden, das auf die Bekannt­gabe der Aufhebung der Fest­stellung folgt.