Körperschaftsteuer: Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (BFH)

Die tatsäch­liche Durch­füh­rung des Gewinn­abfüh­rungs­ver­trags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfül­lung der aus dem Gewinn­abfüh­rungs­vertrag resul­tieren­den Forde­rungen und Ver­bind­lich­keiten, son­dern setzt zusätz­lich voraus, dass diese Forde­run­gen und Ver­bind­lich­keiten in den Jahres­ab­schlüs­sen ge­bucht wer­den (Be­stäti­gung des BFH-Urteils v. 2.11.2022 – I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023 S. 409). Die tat­säch­liche Durch­führung des Gewinn­ab­führungs­vertrags erfor­dert eine zeit­nahe Erfül­lung der hier­aus resul­tieren­den (und zivil­recht­lich fäl­ligen) An­sprüche. Grund­sätz­lich genügt hier­für eine Erfül­lung inner­halb von zwölf Mona­ten nach Fäl­lig­keit (BFH, Urteil v. 5.11.2025 – I R 37/22; veröf­fen­tlicht am 12.3.2026).

 

Hintergrund: Die Anerken­nung einer körper­schaft­steuer­recht­lichen Organ­schaft i. S. des § 14 KStG setzt u.a. nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG voraus, dass ein Gewinn­abfüh­rungs­vertrag (GAV) i. S. des § 291 Abs. 1 AktG auf mindestens fünf Jahre abge­schlossen ist und während seiner gesamten Geltungs­dauer durch­geführt wird.