Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht (BFH)

Abfindungen, die für einen leb­zeitigen Pflicht­teils- und Pflicht­teils­ergän­zungs­ver­zicht ge­zahlt wer­den, sind nicht ein­kom­men­steuer­bar, auch wenn sie in Raten ge­leistet wer­den (BFH, Urteil v. 20.1.2026 – VIII R 6/23; veröf­fent­licht am 12.3.2026).