Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers

Aufwendungen des Arbeit­gebers für einen Empfang anläss­lich der Verab­schiedung eines Arbeit­nehmers in den Ruhe­stand führen bei dem zu Ver­ab­schie­denden nicht zu Arbeits­lohn, wenn es sich bei der Veran­stal­tung um ein Fest des Arbeit­gebers handelt (An­schluss an BFH, Urteil v. 28.1.2003 – VI R 48/99, BStBl II 2003, 724; ent­gegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Dies gilt auch, so­weit die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­gebers an­teilig auf den Arbeit­nehmer selbst und vom Arbeit­geber einge­ladene Fami­lien­ange­hörige des Arbeit­nehmers ent­fallen (BFH, Urteil v. 19.11.2025 – VI R 18/24; veröf­fent­licht am 24.2.2026).

 

Hintergrund: Zu den Einnahmen aus nicht­selbstän­diger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldes­wert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienst­verhältnis für das Zurver­fügung­stellen seiner indivi­duellen Arbeits­kraft zufließen. Hierzu zählen neben Gehältern, Löhnen, Grati­fika­tionen und Tantiemen auch andere „Bezüge und Vorteile“, die „für“ eine Beschäf­tigung im öffent­lichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleich­gültig, ob ein Rechts­anspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeich­nung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV in der im Streitjahr geltenden Fassung).