Aufhebung der Festsetzung wegen fehlenden Datenabgleichs (FG)

Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AOaufheben (FG Münster, Urteil v. 24.10.2025 – 4 K 884/23 Ki; Revision anhängig, BFH-Az. X R 3/26).

Hintergrund: Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.