Zahlungen an Anwohner bei Windkraftanlagen? – FG Münster qualifiziert freiwillige Anwohnerzahlungen als nicht abzugsfähige Geschenke
Geldzuwendungen ohne Leistungsbezug unterliegen dem Abzugsverbot – Freigrenze nicht anwendbar
Rechtsprechung
Mit Urteil vom 01.12.2025 (1 K 1502/25 F) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass freiwillige sogenannte Akzeptanzzahlungen an Anwohner eines Windparks regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Erfolgen die Zahlungen objektiv ohne konkrete Gegenleistung, sind sie steuerlich als Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren.
Besondere Bedeutung kommt der Klarstellung zu, dass die gesetzliche Freigrenze nicht greift, wenn – wie hier – Geld und keine Gegenstände zugewendet werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Kurzüberblick zum Sachverhalt
Die Klägerin betrieb einen Windpark und zahlte neben regulären Entgelten an Grundstückseigentümer freiwillige Beträge an umliegende Anwohner. Das sogenannte Anwohnermodell sah vor:
- ausdrücklich freiwillige Zahlungen
- kein Rechtsanspruch, kein Entstehen eines Gewohnheitsrechts
- Staffelung nach Entfernungszonen zur Anlage
- Begünstigung auch von Personen ohne eigene Grundstücksposition
- einzelne Zahlungsempfänger zugleich Kommanditisten der Betreibergesellschaft
Streitentscheidend war die Frage, ob diese Zahlungen als betrieblich veranlasst anzusehen sind oder dem Abzugsverbot für Geschenke unterliegen.
Zentrale Erwägungen des Gerichts
Unentgeltlichkeit als maßgebliches Abgrenzungskriterium
Das FG stellt für den steuerlichen Geschenkbegriff auf die zivilrechtliche Unentgeltlichkeit (§ 516 Abs. 1 BGB) ab. Nach der konkreten Ausgestaltung des Modells fehlte es an einer objektiv bestimmbaren Gegenleistung der Zahlungsempfänger.
Ein lediglich erwarteter Effekt – etwa die Steigerung der Akzeptanz, die Vermeidung von Konflikten oder allgemeines Wohlverhalten – genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, um eine Entgeltlichkeit zu begründen.
Keine Anwendung der Geschenk-Freigrenze bei Geldleistungen
- 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG lässt eine Ausnahme vom Abzugsverbot nur zu, wenn dem Empfänger Gegenstände zugewendet werden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsjahr die Freigrenze (heute 50 €, früher 35 €) nicht überschreiten.
Da im Streitfall reine Geldzahlungen vorlagen, war die Freigrenze bereits tatbestandlich nicht eröffnet – unabhängig von der Höhe der Zahlungen.
Zahlungen an Mitunternehmer: keine abweichende Beurteilung
Dass einzelne Anwohner zugleich Mitunternehmerwaren, führte nicht zu einer anderen steuerlichen Würdigung. Ausschlaggebend war, dass die Zahlungen nicht an die Gesellschafterstellung, sondern allein an die Anwohnereigenschaft und die Entfernung zur Anlage anknüpften.
Mangels Gegenleistung scheidet sowohl eine Einordnung als Sondervergütung als auch als Gewinnverteilungsbestandteil aus. Die Zahlungen bleiben auch in diesen Fällen unentgeltliche Geschenke mit Abzugsverbot.
Verfahrensrechtliche Besonderheit
Im konkreten Verfahren war die steuerliche Korrektur zudem verfahrensrechtlich begrenzt. Das Gericht ließ eine Gewinnerhöhung nur insoweit zu, wie eine Änderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung – insbesondere § 174 Abs. 4 AO – möglich war.
Steuerliche Einordnung und Beratungshinweise
Die Entscheidung verdeutlicht, dass wirtschaftliche Zweckmäßigkeit (Konfliktvermeidung, Akzeptanzsicherung) steuerlich nicht ausreicht, wenn es an einer klar definierten, einklagbaren oder objektiv feststellbaren Gegenleistung fehlt.
Im Umfeld von Windenergie- und Infrastrukturprojekten ist daher strikt zu unterscheiden zwischen:
- vertraglich vereinbarten Entgelten gegen konkrete Rechtspositionen (z. B. Nutzungsüberlassung, Duldungs- oder Verzichtsvereinbarungen)
- und freiwilligen Zahlungen ohne Leistungsinhalt, die regelmäßig als Geschenke zu qualifizieren sind
Praxiskonsequenzen
- Gestaltung vor Auszahlung prüfen: Soll ein Betriebsausgabenabzug erreicht werden, muss eine konkrete Gegenleistung klar vereinbart und dokumentiert sein.
- Geldzuwendungen besonders risikobehaftet: Die Geschenk-Freigrenze hilft hier nicht.
- Saubere Buchführung: Nicht abzugsfähige Geschenke separat erfassen, um spätere Hinzurechnungen zu vermeiden.
- Gesellschafterbezug klar trennen: Drittrollen (z. B. Anwohner) dürfen nicht unreflektiert mit gesellschaftsrechtlichen Beziehungen vermischt werden.
- Verfahrensrecht mitdenken: In Feststellungsverfahren frühzeitig prüfen, wo Korrekturen zu ziehen sind und ob Bestandskraft droht.
Fazit:Freiwillige Akzeptanzzahlungen ohne klaren Leistungsbezug sind steuerlich regelmäßig verloren. Wer Gestaltungsspielräume nutzen will, muss rechtlich belastbare Gegenleistungen schaffen – reine Befriedungszahlungen führen in das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

