Umsatzsteuer bei Herstellerabschlägen im Pharmabereich – BFH präzisiert: Abschläge wirken nur netto auf die Bemessungsgrundlage

Mit Beschluss vom 14.01.2026 (V B 71/24) konkretisiert der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung gesetzlicher Herstellerabschläge im Pharmabereich. Die Kernaussage: Der Abschlag mindert die Bemessungsgrundlage – jedoch nicht in voller Höhe des Zahlbetrags, sondern nur im Nettoumfang.

Damit rückt die rechnerische Umsetzung der Berichtigung nach § 17 UStG in den Mittelpunkt der Praxis.

AktuelleRechtsprechung

Sachverhalt

Eine pharmazeutische Unternehmerin (Organträgerin) gewährte im Jahr 2021 gesetzliche Abschläge nach

  • § 130a SGB V sowie
  • § 1 AMRabG

Die Abschläge wurden – wie üblich – nachgelagert an Abrechnungsstellen bzw. private Krankenversicherungen erstattet.

Unstreitig war:
→ Die Zahlungen mindern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage.

Streitpunkt:

→ Erfolgt die Minderung in voller Höhe des Abschlags (brutto) oder ist der Betrag in Netto- und Umsatzsteueranteil aufzuteilen?

Entscheidung des BFH

  1. Keine offene Rechtsfrage mehr

Der BFH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und stellt klar:

Die Rechtslage ist geklärt – sowohl hinsichtlich der Minderung als auch der rechnerischen Behandlung.

  1. Bemessungsgrundlage wird gemindert

In Fortführung der Rechtsprechung von

  • EuGH, Urteil vom 20.12.2017 (C-462/16)
  • BFH, Urteil vom 08.02.2018 (V R 42/15)

gilt weiterhin:

✔ Gesetzliche Herstellerabschläge reduzieren das Entgelt des pharmazeutischen Unternehmers

  1. Entscheidender Punkt: Bruttoabschlag ≠ Nettominderung

Der BFH stellt nun klar: Der gezahlte Abschlag ist als Bruttobetrag zu verstehen und muss in Entgelt- und Steueranteil aufgeteilt werden.

Konsequenz:

Ein Abschlag von 119 € (bei 19 % USt) führt zu:

  • 100 € Minderung der Bemessungsgrundlage
  • 19 € Berichtigung der Umsatzsteuer

👉 Eine vollständige Nettominderung in Höhe von 119 € ist unzulässig.

  1. Systematik: § 10 UStG vs. § 17 UStG

Der BFH nimmt zudem eine wichtige Klarstellung vor:

  • Ob die Minderung über
    • § 10 UStG (Bemessungsgrundlage) oder
    • § 17 UStG (Entgeltminderung)
begründet wird,

👉 führt rechnerisch zum gleichen Ergebnis.

Damit wird die Diskussion auf die technische Umsetzungverlagert – nicht auf die dogmatische Einordnung.

Einordnung für die Praxis

Kein Paradigmenwechsel – aber erhebliche Klarstellung

Der Beschluss ist weniger materiell-rechtlich neu, sondern vielmehr eine präzise Absage an eine in der Praxis verbreitete Fehlbehandlung:

❌ Abschlag = vollständige Nettokürzung
✔ Abschlag = Bruttobetrag mit Aufteilung

Verwaltungsauffassung bereits kompatibel

Abschn. 10.3 Abs. 7 UStAE erkennt bereits an:

✔ Herstellerabschläge mindern die Bemessungsgrundlage

Neu ist durch den BFH:

👉 Klarer Fokus auf die Berechnungsmethodik

Abgrenzung: Drittentgelt-Konstellationen

Wichtig für Berater: Nicht betroffen sind Fälle, in denen Zahlungen als
→ Entgelt von dritter Seite (z. B. Kassenebene)
einzuordnen sind (vgl. BFH vom 10.12.2020 – V R 34/18).

Handlungsempfehlungen für die Beratungspraxis

  1. Berichtigungssystematik überprüfen
  2. Herstellerabschläge dürfen nicht pauschal als Nettobetrag behandelt werden
  3. zwingend: Brutto → Netto + USt aufteilen
  4. ERP- und Abrechnungssysteme anpassen
  5. klare Trennung von:
    • Entgeltminderung
    • Umsatzsteuerkorrektur
  6. automatisierte Berechnung implementieren
  7. Offene Veranlagungszeiträume prüfen
  8. insbesondere bei:
    • pauschalen Kürzungen
    • fehlender Aufteilung

👉 latentes Korrekturpotenzial nach § 17 UStG

  1. Dokumentation stärken
  2. Abrechnungen sollten:
    • Nettoanteil
    • Steueranteil

transparent ausweisen oder rekonstruierbar machen

  1. Streitfälle neu ausrichten

Nach der BFH-Entscheidung gilt:

👉 Das „Ob“ der Minderung ist geklärt
👉 Streitpunkt ist künftig ausschließlich die richtige rechnerische Umsetzung

Fazit

Der BFH schafft mit dem Beschluss vom 14.01.2026 (V B 71/24) vor allem eines: Rechenklarheit.

Für die Beratungspraxis bedeutet das:

  • keine neuen materiellen Risiken
  • aber konkreter Anpassungsbedarf in Systemen und Prozessen

Gerade bei volumenstarken Pharmamandaten kann die falsche Behandlung schnell zu systematischen Umsatzsteuerabweichungen führen.