Umsatzsteuer bei Herstellerabschlägen im Pharmabereich – BFH präzisiert: Abschläge wirken nur netto auf die Bemessungsgrundlage
Mit Beschluss vom 14.01.2026 (V B 71/24) konkretisiert der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung gesetzlicher Herstellerabschläge im Pharmabereich. Die Kernaussage: Der Abschlag mindert die Bemessungsgrundlage – jedoch nicht in voller Höhe des Zahlbetrags, sondern nur im Nettoumfang.
Damit rückt die rechnerische Umsetzung der Berichtigung nach § 17 UStG in den Mittelpunkt der Praxis.
AktuelleRechtsprechung
Sachverhalt
Eine pharmazeutische Unternehmerin (Organträgerin) gewährte im Jahr 2021 gesetzliche Abschläge nach
- § 130a SGB V sowie
- § 1 AMRabG
Die Abschläge wurden – wie üblich – nachgelagert an Abrechnungsstellen bzw. private Krankenversicherungen erstattet.
Unstreitig war: → Die Zahlungen mindern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage.
Streitpunkt:
→ Erfolgt die Minderung in voller Höhe des Abschlags (brutto) oder ist der Betrag in Netto- und Umsatzsteueranteil aufzuteilen?
Entscheidung des BFH
- Keine offene Rechtsfrage mehr
Der BFH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und stellt klar:
Die Rechtslage ist geklärt – sowohl hinsichtlich der Minderung als auch der rechnerischen Behandlung.
- Bemessungsgrundlage wird gemindert
In Fortführung der Rechtsprechung von
- EuGH, Urteil vom 20.12.2017 (C-462/16)
- BFH, Urteil vom 08.02.2018 (V R 42/15)
gilt weiterhin:
✔ Gesetzliche Herstellerabschläge reduzieren das Entgelt des pharmazeutischen Unternehmers
- Entscheidender Punkt: Bruttoabschlag ≠ Nettominderung
Der BFH stellt nun klar: Der gezahlte Abschlag ist als Bruttobetrag zu verstehen und muss in Entgelt- und Steueranteil aufgeteilt werden.
Konsequenz:
Ein Abschlag von 119 € (bei 19 % USt) führt zu:
- 100 € Minderung der Bemessungsgrundlage
- 19 € Berichtigung der Umsatzsteuer
👉 Eine vollständige Nettominderung in Höhe von 119 € ist unzulässig.
- Systematik: § 10 UStG vs. § 17 UStG
Der BFH nimmt zudem eine wichtige Klarstellung vor:
- Ob die Minderung über
- § 10 UStG (Bemessungsgrundlage) oder
- § 17 UStG (Entgeltminderung) begründet wird,
👉 führt rechnerisch zum gleichen Ergebnis.
Damit wird die Diskussion auf die technische Umsetzungverlagert – nicht auf die dogmatische Einordnung.
Einordnung für die Praxis
Kein Paradigmenwechsel – aber erhebliche Klarstellung
Der Beschluss ist weniger materiell-rechtlich neu, sondern vielmehr eine präzise Absage an eine in der Praxis verbreitete Fehlbehandlung:
❌ Abschlag = vollständige Nettokürzung ✔ Abschlag = Bruttobetrag mit Aufteilung
Verwaltungsauffassung bereits kompatibel
Abschn. 10.3 Abs. 7 UStAE erkennt bereits an:
✔ Herstellerabschläge mindern die Bemessungsgrundlage
Neu ist durch den BFH:
👉 Klarer Fokus auf die Berechnungsmethodik
Abgrenzung: Drittentgelt-Konstellationen
Wichtig für Berater: Nicht betroffen sind Fälle, in denen Zahlungen als → Entgelt von dritter Seite (z. B. Kassenebene) einzuordnen sind (vgl. BFH vom 10.12.2020 – V R 34/18).
Handlungsempfehlungen für die Beratungspraxis
- Berichtigungssystematik überprüfen
- Herstellerabschläge dürfen nicht pauschal als Nettobetrag behandelt werden
- zwingend: Brutto → Netto + USt aufteilen
- ERP- und Abrechnungssysteme anpassen
- klare Trennung von:
- Entgeltminderung
- Umsatzsteuerkorrektur
- automatisierte Berechnung implementieren
- Offene Veranlagungszeiträume prüfen
- insbesondere bei:
- pauschalen Kürzungen
- fehlender Aufteilung
👉 latentes Korrekturpotenzial nach § 17 UStG
- Dokumentation stärken
- Abrechnungen sollten:
- Nettoanteil
- Steueranteil
transparent ausweisen oder rekonstruierbar machen
- Streitfälle neu ausrichten
Nach der BFH-Entscheidung gilt:
👉 Das „Ob“ der Minderung ist geklärt 👉 Streitpunkt ist künftig ausschließlich die richtige rechnerische Umsetzung
Fazit
Der BFH schafft mit dem Beschluss vom 14.01.2026 (V B 71/24) vor allem eines: Rechenklarheit.
Für die Beratungspraxis bedeutet das:
- keine neuen materiellen Risiken
- aber konkreter Anpassungsbedarf in Systemen und Prozessen
Gerade bei volumenstarken Pharmamandaten kann die falsche Behandlung schnell zu systematischen Umsatzsteuerabweichungen führen.

