Grunderwerbsteuer: Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung (BFH)

Ein im Zeit­punkt des Er­werbs noch nicht im Grund­buch einge­trage­nes Nieß­brauch­recht ist als Gegen­leistung für den Ver­kauf eines Erb­bau­rechts in die Bemes­sungs­grund­lage für die Grund­erwerb­steuer einzu­beziehen (BFH, Urteil v. 22.10.2025 – II R 5/22; veröf­fent­licht am 5.2.2026).

 

Hintergrund: Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechts­geschäft bemisst sich die Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließ­lich der vom Käufer über­nommenen sonstigen Leistungen.

Zur Gegen­leistung gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ausdrücklich auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Eine Ausnahme gilt für auf dem Grundstück ruhende dauernde Lasten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).