Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ (BFH)

Unterschiede zwischen den Ent­wick­lungs­zu­ständen des Boden­richt­wert­grund­stücks und des zu bewer­ten­den Grund­stücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) sind nur dann zu berück­sich­tigen, wenn kein gül­tiger Boden­richt­wert gem. § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG exis­tiert. Liegt ein Boden­richt­wert für den rele­vanten Ent­wick­lungs­zustand vor, ist dieser maß­geblich (BFH, Beschluss v. 20.1.2026 – II B 50/25; veröf­fent­licht am 5.2.2026).

 

Hintergrund: Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelt sich der Grund­steuer­wert unbebauter Grundvstücke regel­mäßig durch Multipli­kation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Boden­richt­wert (§ 196 BauGB).