Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheides kein rückwirkendes Ereignis (BFH)

Die Niedersachsen-Sofort­hilfe Corona (mit finan­zieller Unter­stützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuer­bare und steuer­pflich­tige Betriebs­einnahme. Wird ein Bewil­li­gungs­bescheid für einen als Betriebs­einnahme anzu­setzenden Liqui­ditäts- be­ziehungs­weise Auf­wands­zuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewäh­rungs­tag wider­rufen und der Zu­schuss zurück­gezahlt, liegt hierin bei der Gewinn­ermitt­lung gemäß § 4 Abs. 3 EStG kein rück­wirken­des Ereig­nis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) für das Jahr der Be­willi­gung und Verein­nahmung (BFH, Urteil v. 16.12.2025 – VIII R 4/25; veröf­fent­licht am 5.2.2026).

 

Hintergrund: Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuer­bescheid zu erlassen, aufzu­heben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuer­liche Wirkung für die Vergangen­heit hat (rück­wirkendes Ereignis).