Gewerbesteuer: erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt (BFH)

Eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht aus­drück­lich er­laubte Neben­tätig­keit (im Streit­fall: Halten von Old­timern zum Zwecke der Wert­steige­rung) kann auch dann zum Aus­schluss der erwei­terten Grund­stücks­kürzung führen, wenn mit ihr keine Ein­nahmen erzielt werden (BFH, Urteil v. 24.7.2025 – III R 23/23; veröf­fent­licht am 13.11.2025).

Nach oben scrollen