Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einem strukturellen Zustellungsdefizit innerhalb der Drei-Tages-Frist (BFH)

Wird innerhalb der Drei-Tages-Frist an zwei Tagen plan­mäßig keine Post zuge­stellt und am dritten Tag ledig­lich die Post vom ersten zustell­freien Tag nach­ge­liefert, ist die Bekannt­gabe­vermu­tung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ohne Weiteres ent­kräftet (BFH, Urteil v. 29.7.2025 – VI R 6/23; veröf­fent­licht am 13.11.2025).

 

Hintergrund: Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Klage einen Monat; sie beginnt mit der Bekannt­gabe der Entschei­dung über den außer­gericht­lichen Rechts­behelf. Die Entschei­dung kann auch durch die Post übermittelt werden (§ 366 i. V .m. § 122 Abs. 2 AO). Der Verwaltungsakt gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in der für das Streitjahr geltenden Fassung bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zuge­gangen ist.

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