Besteuerung deutscher Rentner in Portugal – Status des „residente não habitual“ im DBA-Portugal (BFH)

Rentenzahlun­gen, die ein frühe­rer Frei­beruf­ler aus einem berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werk erhält, fal­len unter die Auf­fang­klausel des Art. 22 DBA-Portugal und sind ins­beson­dere nicht als Ein­künfte aus selb­ständi­ger Arbeit (Art. 14 DBA-Portu­gal) anzusehen. Die in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portu­gal ent­hal­tene Rück­fall­klausel (Subject-to-tax-Klausel) ist dahin­gehend auszu­legen, dass das Besteue­rungs­recht für aus Deutsch­land gezahlte Renten, das grund­sätz­lich beim An­säs­sig­keits­staat (hier: Portugal) liegt, an Deutsch­land zurück­fällt, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um eine neu nach Portu­gal zuge­zogene Person handelt, die dort auf­grund eines vor dem 1.4.2020 bei der portu­giesi­schen Steuer­ver­wal­tung ge­stell­ten An­trags den Status eines „residente não habitual“ hat und mit ihren Renten­ein­künf­ten in den ersten zehn Jahren steuer­frei ge­stellt wird (BFH, Urteil v. 3.9.2025 – X R 1/24; veröf­fent­licht am 13.11.2025).

 

Hintergrund: Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal können Einkünfte einer in einem Vertrags­staat ansäs­sigen Person, die in den vor­stehen­den Artikeln des DBA nicht behan­delt wurden, ohne Rück­sicht auf ihre Her­kunft nur in diesem Staat be­steuert werden. Die Rück­fall­klausel (Subject-to-tax-Klausel) des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal ermög­licht die Auf­recht­haltung des deutschen Besteue­rungs­rechts. Nach dieser Regelung können Einkünfte, die von der Auf­fang­vorschrift des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal erfasst, also nicht in anderen Artikeln des DBA-Portugal behan­delt werden und für die daher grund­sätz­lich nur der Ansässig­keits­staat das Besteue­rungs­recht hat, im anderen Vertrags­staat besteuert werden, wenn sie im Ansäs­sig­keits­staat nicht der Steuer unterliegen.

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